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Wichtiges Urteil

Sonderurlaub: Der gesetzliche Mindesturlaub bleibt bestehen

Sonderurlaub: Der gesetzliche Mindesturlaub bleibt bestehen

Einmal mehr hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Rechte der Arbeitnehmer gestärkt. Nach einem Urteil vom 6. Mai hat ein Arbeitnehmer auch dann ein Anrecht auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub, wenn er einen freiwilligen und unbezahlten Sonderurlaub in Anspruch nimmt.

Ein zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarter Sonderurlaub nimmt einem Arbeitnehmer nicht das Recht, seinen gesetzlichen Mindesturlaub in Anspruch zu nehmen. Zu diesem Schluss kam das Bundesarbeitsgericht in Erfurt nun bei einem Aufsehen erregenden Urteil. Zuvor hatte eine Berliner Krankenschwester gegen ihren Arbeitgeber, eine Universitätsklinik, geklagt. Obwohl sie sich mit ihrem Arbeitgeber vom 1. Januar 2011 bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen am 30. September 2011 auf einen unbezahlten Sonderurlaub geeinigt hatte, pochte die Angestellte darauf, ihren gesetzlichen Mindesturlaub finanziell abgegolten zu bekommen. Obwohl sie sich in einem Sonderurlaub befände, stünden ihr 15 Urlaubstage zu.

Sonderurlaub ist kein Grund, den Urlaub zu kürzen
Sonderurlaub: Der Urlaubsanspruch fällt nicht weg
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Ihr Arbeitgeber argumentierte dagegen, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Sonderurlaub ruhe und demnach kein Anrecht auf weiteren Urlaub bestehe. Dieser Logik wollte das BAG allerdings nicht folgen. Stattdessen ist das Gericht der Ansicht, dass der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub zumindest dann weiter besteht, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Sonderurlaub auf freiwilliger Basis vereinbart hätten. Schließlich bestehe das Arbeitsverhältnis auch in dieser Zeit weiter fort.

Sonderurlaub beschneidet keine Arbeitnehmerrechte

Anders sieht es nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts aus, wenn der Sonderurlaub aufgrund einer gesetzlichen Regelung eintritt. Dies ist beispielsweise bei der Elternzeit der Fall. In einer solchen Situation dürfe der Arbeitgeber den gesetzlichen Mindesturlaub, der im Bundesurlaubsgesetz festgelegt ist und 24 Werktage beträgt, entsprechend kürzen. Im Fall der Krankenschwester sah das Gericht allerdings keinen Grund, den freiwillig vereinbarten Sonderurlaub mit dem gesetzlichen Urlaubsanspruch zu verrechnen.

Im Leben kann es immer wieder Momente geben, in der man seiner Arbeit aufgrund von äußeren Umständen nicht nachgehen kann. Glücklicherweise bietet der Sonderurlaub in solchen Augenblicken die Möglichkeit, seine Arbeitsstelle zu behalten und sich nach der freien Zeit schnell wieder in den Beruf einzugliedern. Dank des Urteils des BAG wurde diese Möglichkeit weiter gestärkt.

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