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Gesetzlicher Mutterschutz

Mutterschutzgesetz - Besondere Rechte für Schwangere

Mutterschutzgesetz - Besondere Rechte für Schwangere

Das Mutterschutzgesetz sichert Dich als Schwangere und als frisch gebackene Mutter ab. Und zwar vor einer Kündigung, Lohnkürzung und auch vor gesundheitlichen Gefahren am Arbeitsplatz. Aber wann gilt das Mutterschutzgesetz eigentlich genau? Und vor allem: Was beinhaltet es?

Was steht drin im Mutterschutzgesetz?

Werdende Mütter werden durch das Gesetz vor Kündigung, Lohnkürzung und gesundheitlichen Gefahren geschützt.
Das Mutterschutzgesetz schützt vor Kündigung, Lohnkürzung und gesundheitlichen Gefahren am Arbeitsplatz.

Um Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz, Lohn und Kündigungsschutz zu Gunsten der werdenden Mütter gesetzlich zu regeln, wurde in Deutschland am 6. Februar 1952 das Mutterschutzgesetz verabschiedet – und seitdem noch mehrfach geändert. Es richtet sich speziell an erwerbstätige Schwangere bzw. Mütter.

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Für wen gilt das Mutterschutzgesetz?

Nur schwangere Arbeitnehmerinnen bzw. in Heimarbeit beschäftigte Frauen fallen in den Geltungsbereich des Mutterschutzgesetzes. Beamtinnen stellen eine Ausnahme dar: Für sie gibt es die Mutterschutz- und Elternzeitverordnung des Bundes beziehungsweise die entsprechenden Rechtsgrundlagen der einzelnen Bundesländer. Selbstständige schwangere Mütter werden hingegen nicht durch das Mutterschutzgesetz erfasst. Für sie ist es eventuell sinnvoll eine Krankengeld- bzw. Krankentagegeldversicherung abzuschließen, um Einkommenseinbußen zu verhindern.

Mutterschaftsurlaub

Was gemeinhin unter dem Namen „Mutterschaftsurlaub“ bekannt ist, nennt sich offiziell „Beschäftigungsverbot“. Dieser "Urlaub" hat nämlich den Zweck die Gesundheit von Mutter und Kind sicherzustellen. In den letzten sechs Wochen vor der Geburt besteht ein eingeschränktes Beschäftigungsverbot. Das heißt, dass werdende Mütter nicht mehr arbeiten dürfen – es sei denn sie geben eine Erklärung ab, dies ausdrücklich zu wollen. Diese Erklärung kann aber jederzeit wieder zurückgenommen werden. Wenn die Gesundheit von schwangeren oder stillenden Müttern durch schwere Arbeiten, Akkord- oder Fließarbeit und Nacht- oder Sonntagsarbeit gefährdet werden könnte, kann das Beschäftigungsverbot auch länger andauern.

Sechs Wochen vor der Geburt fängt der Mutterschaftsurlaub an.
In den letzten sechs Wochen vor der Geburt besteht ein eingeschränktes Beschäftigungsverbot.

Nach der Entbindung besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot. Die Dauer beträgt hier acht, bei Früh- und Mehrlingsgeburten und beim Kaiserschnitt sogar zwölf Wochen. Entbindet die Mutter vor dem errechneten Geburtstermin, werden die Tage bis zu diesem Datum an das Beschäftigungsverbot nach der Entbindung angehängt.

Finanzielle Sicherheit dank Mutterschutzgesetz

Müttern wird mit dem Mutterschutzgesetz zugesichert, dass sie auch während des Beschäftigungsverbotes ihren Durchschnittslohn erhalten. Hierfür gibt es für Frauen im Angestelltenverhältnis in der Mutterschutzzeit (vor und nach der Geburt) Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse und dem Arbeitgeber.
Zusätzlich zum Beschäftigungsverbot muss der Arbeitgeber eine schwangere Angestellte für Vorsorgeuntersuchungen, die nur innerhalb der Arbeitszeiten wahrgenommen werden können, von der Arbeit freistellen, natürlich ohne Kürzung des Arbeitslohns. Das Gleiche gilt für die Stillzeiten der Mutter nach Ablauf des 8 bis 12-wöchiges Mutterschutzes.

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