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Unterhaltshöhe

Düsseldorfer Tabelle 2021: So viel Kindesunterhalt steht einem zu

Düsseldorfer Tabelle

Jedes minderjährige Kind und auch noch Kinder zwischen 18 und 21 Jahren haben einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch, der sich am steuerfreien Existenzminimum orientiert. Wenn du und der Vater deines Kindes getrennt lebt, und dieses bei dir lebt, ist er verpflichtet, dir diesen Unterhaltsanspruch zu erstatten. Wie hoch dieser Betrag genau ist, hängt vom Einkommen des zahlenden Elternteils sowie vom Alter und der Anzahl der Kinder ab. Der Betrag lässt sich anhand der Düsseldorfer Tabelle ausrechnen.

Was ist die Düsseldorfer Tabelle?

Eine Trennung ist nie eine leichte Angelegenheit, umso schwerer und komplizierter wird es jedoch, wenn noch ein Kind oder sogar mehrere Kinder mit im Spiel sind. Als Mami fragst du dich in diesem Fall sicherlich nicht nur, wie sich eine Trennung emotional auf Deine Kleinen auswirkt, sondern auch wie du es schaffen sollst, finanziell über die Runden zu kommen. Die Düsseldorfer Tabelle kann dir hier eine gute erste Orientierung bieten. In ihr wird exakt aufgeführt, welche Unterhaltsansprüche dir zustehen, wenn eure gemeinsamen Kinder bei dir leben. Auch um deinen ehemaligen Lebenspartner brauchst du dir in diesem Fall keine Sorgen zu machen. Die Düsseldorfer Tabelle orientiert sich nämlich an dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Partners.

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Düsseldorfer Tabelle: Familie am Tisch
Die Düsseldorfer Tabelle hilft Dir bei der Unterhaltsberechnung.

Unterhaltsberechnung mit der Düsseldorfer Tabelle

Mit der Unterhaltsreform 2008 wurde der Mindestbetrag, der minderjährigen Kindern als Unterhalt zusteht, gesetzlich festgelegt. Damit entfielen auch unterschiedliche Berechnungsweisen des Unterhalts in West- und Ostdeutschland. Seit 2008 gilt also nicht mehr die sogenannte Regelbetragsverordnung, sondern die Düsseldorfer Tabelle. Sie errechnet die Mindestbeträge, die jedem Kind als Unterhalt durch den getrennt lebenden Elternteil zustehen. Dieser Unterhalt wird anhand folgender Faktoren berechnet: anhand des unterhaltsrechtlich bereinigten Nettoeinkommens des getrennt lebenden Elternteils, der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder dieser Person, dem Alter des Kindes und des Bedarfskontrollbetrags. Unterhaltsrechtlich bereinigt bedeutet, dass Sozialversicherungsbeiträge, diverse Ausgaben und Zahlungspflichten vom reinen Nettoeinkommen (oder bei Selbstständigkeit dem erwirtschaftete Gewinn) abgezogen werden. Der Bedarfskontrollbetrag soll für eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern sorgen.

Wer berechnet den Unterhaltsbetrag?

Die Düsseldorfer Tabelle ist eine allgemeingültige, deutschlandweite Richtlinie, Gesetzeskraft hat sie jedoch nicht. Das Jugendamt berechnet kostenfrei die Höhe des Kindesunterhalts für Euch. Durch Unterschrift verpflichtet sich der unterhaltspflichtige Elternteil dann zur Zahlung. Du kannst auch die Festsetzung des Betrags durch ein Familiengericht beantragen. Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nicht innerhalb einiger Tage beweisen kann, dass er (zum Beispiel aufgrund der Höhe seines Einkommens) weniger Unterhalt zu bezahlen hat, wird er gerichtlich dazu verpflichtet, den Unterhaltszahlungen nachzukommen. Reagiert er gar nicht, wird die Höhe der Unterhaltszahlungen automatisch auf die Stufe 6 der Düsseldorfer Tabelle eingestuft.

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Wie hoch sind die Mindestsätze der Düsseldorfer Tabelle?

Die Höhe der Zahlungssätze wird in unregelmäßigen Abständen an wirtschaftliche und steuerliche Gegebenheiten angepasst. Je nach Einkommen, Anzahl und Alter der Kinder beliefen sich die Mindestsätze laut Düsseldorfer Tabelle bei minderjährigen Kindern im Jahr 2013 von 317 Euro bis 682 Euro pro Monat und Kind. Die Sätze für minderjährige Kinder werden dabei in die Altersgruppen 0 bis 5, 6 bis 11 und 12 bis 17 eingeteilt. Von den Beträgen wird bei Minderjährigen allerdings die Hälfte des Kindergeldbetrags vom Unterhaltsbetrag wieder abgezogen.

Beispielrechnung mit der Düsseldorfer Tabelle

Wenn Du Dich gerade von Deinem Partner getrennt hast, ist es immer ratsam, Dich schnell zu informieren, wie viel Geld Dir und Deinen Kindern gesetzlich zusteht. Wichtig ist für die Berechnung, dass Du das Nettoeinkommen Deines Partners kennst, denn hiernach richten sich die Unterhaltszahlungen. Je nachdem, ob Dein Partner Hartz-IV bezieht oder ein monatliches Einkommen von über 5.000 Euro hat, kann der Betrag für ein Kind sich gut und gerne um knapp 400 Euro unterscheiden. Als Beispiel für die Berechnung mit der Düsseldorfer Tabelle kann ein Elternteil, dessen Ex-Partner ein Nettoeinkommen von rund 2.500 Euro hat, genommen werden. Für ein 15-jähriges Kind müsste demnach 398 Euro monatlich gezahlt werden, für ein weiteres Kind, das neun Jahre alt ist, 327 Euro. Kommt noch ein drittes 2-jähriges Kind hinzu, erhöhen sich auch die Unterhaltsleistungen laut Düsseldorfer Tabelle um gut 270 Euro. Bist Du der unterhaltspflichtige Elternteil, musst Du Dir jedoch keine Sorgen machen, dass Du am Ende ganz ohne Geld dastehst. Der Selbstbehalt für Erwerbstätige ist ab dem 1. Januar 2013 sogar von 950 Euro auf circa 1.000 Euro erhöht worden. Bei nicht Erwerbstätigen liegt der Betrag mittlerweile bei 800 Euro anstatt wie vorher bei 770 Euro.

Wenn Du Dich von Deinem Partner trennst, steht Dir eine gewisse Menge an Geld für den Unterhalt Deiner Kinder zur Verfügung, wenn diese bei Dir wohnen. Die Düsseldorfer Tabelle kann Dir in diesem Fall helfen, einen ersten Überblick zu bekommen. So weißt Du auch auf Anhieb genau, wie viel Dir in jedem Fall zusteht. Über die exakte Höhe des Unterhalts anhand der Düsseldorfer Tabelle und über Ratschläge zur Durchsetzung der Unterhaltszahlungen kannst Du Dich von Deinem Anwalt oder dem Jugendamt beraten lassen.